Familienrecht

Aus langjähriger Erfahrung wissen wir, dasss gerade in schwierigen familiären Phasen kompetenter Rechtsbeistand unverzichtbar ist.

In der psychisch häufig sehr belastenden Situation einer Trennung oder Scheidung sind wichtige Fragen zeitnah zu klären. Wichtige Fragen, die wir Ihnen beantworten können, sind hier z.B.:

  • Wer zieht zuerst aus der Ehewohnung aus?
  • Wie gestaltet sich der Umgang mit den Kindern?
  • In welcher Höhe ist Unterhalt zu zahlen?
  • Wie erfolgt die Vermögensauseinandersetzung?
  • Wie ist der Hausstand zu teilen?


Zur Klärung dieser wichtigen Fragen, bedarf es einer umfassenden persönlichen Beratung und Betreuung.

Mittels eines notariell errichteten Ehevertrages kann man vorsorglich diese Fragen regeln. Für diesen Bereich stehen Ihnen unsere Notare Klaus Kunstmann und Katharina Kunstmann zur Verfügung.

Im Fall des endgültigen Scheiterns einer Ehe und deren Scheidung ist es wichtig, sich über die juristischen Aspekte zu informieren. Voraussetzung für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens ist, dass die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Die Trennungszeit kann durch Auszug aus der ehelichen Wohnung dokumentiert werden, sie ist aber auch in der gemeinsamen Wohnung möglich.

Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Mit der Scheidung wird von Amts wegen als Folgesache der Versorgungsausgleich durchgeführt. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen werden. Die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder soll grundsätzlich auch nach der Scheidung bestehen bleiben.

Für das Scheidungsverfahren kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe beantragt werden. Verfahrenkostenhilfe bedeutet, dass die Staatskasse die Kosten der Scheidung und der Folgesachen ganz oder teilweise übernimmt.  Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe reicht der Anwalt mit dem Scheiungsantrag beim Familiengericht ein.

Zur Klärung der offenen Unterhaltsfragen ist es wichtig den Ehegatten möglichst schnell anzuschreiben und Auskunft über seine wirtschaftliche Lage zu fordern. Wenn der andere, nicht in Verzug gesetzt worden ist, kann der Unterhalt nicht nachträglich geltend gemacht werden. Für die Kinder ist grundsätzlich Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist hierbei zu beachten.

Wenn Sie Ihre Trennung vorbereiten, sollten Sie sich folgende Daten notieren bzw. Kopien davon vorhalten:

  • Einkünfte des Ehepartners
  • Spar bzw. Giroguthaben
  • Lebensversicherungen
  • Höhe der Belastungen
  • Auflistung des Hausrates


Ihre Ansprechpartner

Judith Eichholdtz

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Angelika Brodmann

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